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Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können Inhalt:
Was geschieht, wenn ich nicht mehr selbst entscheiden kann? Es kann jederzeit der Fall eintreten, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Ein Unfall, eine Krankheit, eine Operation, eine geistige oder körperliche Behinderung kann Sie unverhofft treffen. Sie können dann nicht mehr eigenverantwortlich für sich selbst sorgen. Diese Aufgabe muss dann jemand für Sie übernehmen. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Ihre Angehörigen in diesem Falle für Sie entscheiden können. Wenn keine Vollmacht von Ihnen vorliegt, muss zwingend eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden. Der Ihnen möglicherweise unbekannte vom Betreuungsgericht eingesetzte Betreuer wird Sie dann in allen Bereichen vertreten, die Sie nicht mehr selbständig regeln können. Wenn Sie eine rechtliche Betreuung (z.B. durch einen Ihnen nicht bekannten Betreuer) vermeiden wollen, sollten Sie vorsorgen und eine Vollmacht erstellen. Die Vorsorgevollmacht: Sie können rechtzeitig und selbst bestimmt festlegen, welche Angelegenheiten Ihre in der Vollmacht genannte Vertrauensperson für Sie regeln kann. Die Einrichtung einer Betreuung wird vermieden. Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung i. d. R. gesetzlich ausgeschlossen. Den Inhalt der Vollmacht können Sie selbst formulieren. Es besteht auch die Möglichkeit, Formulare aus dem Internet herunter zu laden und auszudrucken. Um Ihnen die Suche im Netz ein wenig zu erleichtern, haben wir Ihnen auf unserer Seite Links einige Adressen zusammengestellt. Die Betreuungsverfügung: Falls die Vorsorgevollmacht später einmal nicht ausreichen sollte, weil Sie z.B. einige Dinge nicht geregelt haben, sollten Sie in einer Betreuungsverfügung bestimmen, dass die Person Ihres Vertrauens in diesen Angelegenheiten zu Ihrem Betreuer bestellt wird. Es besteht auch die Möglichkeit, zu bestimmen, dass Ihre Vertrauensperson in allen notwendigen Angelegenheiten zu Ihrem Betreuer bestellt wird. Eine Vorsorgevollmacht ist in diesem Falle nicht mehr notwendig. Das Gericht muss Ihre Vertrauensperson zu Ihrem Betreuer bestellen, wenn keine zwingenden Gründe dagegen sprechen. Die Betreuungsverfügung können Sie in diesem Falle wie eine Vorsorgevollmacht formulieren. Ihre Vertrauensperson kann sich im Falle des Falles mit Ihrer Betreuungsverfügung an das zuständige Amtsgericht wenden und wird dann zu Ihrem Betreuer bestellt. Das Betreuungsgericht ist verpflichtet, Ihre Verfügung bei der Bestellung Ihrer Vertrauensperson zu berücksichtigen. Das Gericht kann bei der Bestellung allerdings Ergänzungen vornehmen, falls Sie z.B. einige Dinge nicht geregelt haben. Die Patientenverfügung: Unter einer Patientenverfügung wird eine Willensäußerung verstanden, mit der jemand festlegt, in welcher Weise er medizinisch behandelt oder nicht behandelt werden möchte, falls er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst zustimmungsfähig sein sollte. Diese Verfügung ist für Ihre Vertrauensperson und für Ihre Ärzte eine wertvolle Entscheidungshilfe, wenn Sie sich nicht mehr äußern können. Die Verfügung sollte mit den o. g. Verfügungen kombiniert werden. Für Ihre Patientenverfügung gibt es ebenfalls eine Anzahl von Formularen im Netz, wenn Sie die Verfügung nicht selbst formulieren wollen. Auf unserer Seite Links haben wir Ihnen eine kleine Auswahl an Adressen zusammengestellt. Wir informieren Sie regelmäßig in Zusammenarbeit mit allen Dorstener Betreuungsvereinen und der Betreuungsstelle unserer Stadt in Veranstaltungen über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Hat der von mir Bevollmächtigte die Möglichkeit, eine Beratung zu erhalten? Als Bevollmächtigter hat man die Möglichkeit, beraten zu werden. Die Betreuungsvereine in Ihrer Nähe beraten Ihren Bevollmächtigten, wenn er Informationen und Entscheidungshilfen benötigt, um Sie adäquat zu vertreten. |